liebe Erziehungsberechtigte,
nachdem die Landesregierung Ende November die neue „Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ und die ab 01.12.2020 geltende SchulencoronaVO beschlossen hat, möchte ich Sie
1.) auf die wichtigsten Inhalte die Regelungen für den 7. und 8. Januar 2021 betreffend und
2.) auf die wesentlichen Neuerungen
aufmerksam machen:
zu 1.) wichtigste Inhalte
Die Weihnachtsferien in Schleswig-Holstein starten wie geplant am 19. Dezember 2020 und enden am 6. Januar 2021. Der Schulbeginn im Präsenzunterricht startet jedoch für alle Schülerinnen und Schüler erst wieder am 11. Januar 2021. Für die Jahrgangsstufen 1-7 bedeutet dies, dass am 7. und 8. Januar 2021 kein Unterricht stattfindet. Ihr Kind erhält für diese beiden Tage vor den Weihnachtsferien Arbeitsaufträge für eigenverantwortliches Lernen. Darüber hinaus sollen die Grundschulen die Gelegenheit erhalten, ihre Digitalkonzepte weiterzuentwickeln.
Für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern an diesen beiden Tagen keine Betreuung organisieren können, bieten wir eine entsprechende Betreuung innerhalb der Kohorten an.
Eine Schnellabfrage zum Betreuungsbedarf wird separat über das iServ-Modul „Schnellabfrage“ durchgeführt. Ich möchte Sie herzlich bitten, unbedingt an der Schnellabfrage teilzunehmen! Eine Kurzanleitung finden Sie im Anhang (Hinweise zur Schnellabfrage). Die Umfrage startet heute und endet am Mittwoch, den 09.12.2020 um 20:00 Uhr!
zu 2.) wesentliche Neuerungen
Die sog. erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere auch im Unterricht bleibt in der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) abhängig von der 7-Tagesinzidenz >50/100.000 (nach RKI). Zukünftig entfällt die Maskenpflicht an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Dies ist eine Erhöhung um einen weiteren Tag der Unterschreitung. In welchem Kreis die Maskenpflicht gilt, kann man tagesaktuell unter folgendem Link nachprüfen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_maskenpflicht_schule.html
Weiterhin wurde in §6 Abs.2 SchulencoronaVO geregelt, dass SuS, welche oder welcher aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten sollen.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre
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