Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat heute Abend mit Verkündigung des entsprechenden Erlasses die Regelungen zur Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkung ab dem 20. April 2020 in Schleswig-Holstein bekannt gegeben.

Was bedeutet das für die Schulen im Land?[1]

Es gilt weiterhin grundsätzlich ein Betretungsverbot für Schulen in Schleswig-Holstein. Eine Reihe von Ausnahmen regeln, der Schulbetrieb langsam wieder hochfahren gefahren wird. Ab dem 21. April beginnen wir in den Schulen mit den schriftlichen Abiturprüfungen sowie ab dem 22. April mit der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) und mittleren Schulabschluss (MSA).

Vom Betretungsverbot sind also ausgenommen:

  • alle an den Abschlussprüfungen beteiligten Personen,
  • diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden,
  • alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
  • Einzelpersonen nach Absprache (z. B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.),
  • sowie alle Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung.

Wie findet die Notbetreuung ab dem 20.04. statt und für wen ist sie gedacht?

Die Notbetreuung an den Schulen gilt für Kinder bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe zu den üblichen Zeiten.

Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen werden von

  1. Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann. Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie weiter unten.
  2. berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung organisieren können.
  3. Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
  4. Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen für die Dauer der Abschlussprüfung sowie für die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule.

WICHTIG! Bitte melden Sie sich in ihrer Schule, BEVOR Sie ihr Kind zur Notbetreuung bringen. Zur Organisation und Wahrung der Hygieneregeln ist es sehr wichtig, dass Kinder nicht unangekündigt zur Notbetreuung gebracht werden.

Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?

Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung zählen folgende Bereiche:

  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
  2. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
  3. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
  4. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
  5. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung),
  6. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV,
  7. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV,
  8. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
  9. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
  10. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
  11. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
  12. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Liebe Eltern, bitte beachten Sie dass unsere Mensa aus hygienischen Gründen nicht geöffnet werden darf. Bitte geben Sie Ihrem Kind neben dem Frühstück ggf. auch einen Mittags- bzw. Nachmittagssnack sowie ausreichend Getränke mit.

Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass alle Anmeldungen bis spätestens 14:00 Uhr am Vortag per Mail (grundschule-am-bahnhof.bad-bramstedt@schule.landsh.de) im Sekretariat erfolgen müssen!

Mit freundlichen Grüßen

Katja Walter

Katja Walter Rektorin

 

 

 

 

[1] Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/

Foto von Vic Neo auf Pixabay

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