liebe Erziehungsberechtigte,
am frühen Freitagabend erreichte mich noch eine Nachricht aus dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit KURZFRISTIG BESCHLOSSSENEN ÄNDERUNGEN DIE MASKENPFLICHT BETREFFEND!
Anders als in meinem letzten Elternbrief angekündigt, MÜSSEN ALLE Schülerinnen und Schüler mindestens während der nächsten zwei Wochen mit Betreten des Schulgeländes EINE MEDIZINISCHE OP-MASKE tragen.
Bitte verteilen Sie diese Nachricht auch über Ihre Whatsapp-Gruppen, damit Sie als Erziehungsberechtigte ggf. morgen noch Gelegenheit haben, solche Masken besorgen können.
Anders als vom Ministerium angekündigt, hat unsere Schule leider keine medizinischen OP-Masken für Kinder erhalten, die sie ggf. an die Schülerinnen und Schüler ausgeben könnte.
Im Notfall haben wir zwar auch geringe Bestände an medizinische Masken vor Ort, allerdings sind dies keine Kindermasken!
Corona-Schulinformation 2021 – 015 als PDF vom 22.02.2021
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In der Nachricht des Ministeriums heißt es unter 2. „Maskenpflicht an Schulen“ (Auszug aus dem Schreiben des MBWK):
„Zu der Frage der Maskenpflicht hat es eine weitere Beratung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren gegeben, die zu einer Veränderung der ab Montag, dem 22. Februar 2021 geltenden SchulencoronaVO führt: Im Interesse einer erhöhten Schutzwirkung gilt in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 für alle an Schule Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler die Pflicht, in der Unterrichts- und Betreuungssituation mindestens eine medizinische Maske zu tragen, sogenannte OP-Masken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der jeweiligen Inzidenz in den Kreisen und kreisfreien Städten.
Gerne möchte ich Sie in diesem Zusammenhang noch einmal auf meine Ausführungen von gestern hinweisen:
Sofern Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und in der Notbetreuung in den ersten Tagen keine medizinische Maske dabeihaben, besteht natürlich die Möglichkeit, diesen eine Maske aus dem Ihnen seitens des Landes zur Verfügung gestellten Bestand zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gelten die Verfahrenshinweise für die Fälle, in denen Schülerinnen und Schüler aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verweigern, uneingeschränkt fort. Auch gelten weiterhin die Regelungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2.“
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Ich bitte Sie um Verständnis für die diese Maßnahme und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen

Katja Walter Rektorin
Foto von Pille-Riin Priske on Unsplash