im Anhang finden Sie die Corona-Schulinformation Nr. 005.
Die wichtigsten Informationen finden Sie in gewohnter Weise nachfolgend zusammengefasst:
1. Testpflicht für den Zugang zu Schule (2G+):
Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen. Alle Personen sind von der Testpflicht erfasst, dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist. Bitte beachten Sie, dass eine qualifizierte Selbstauskunft für Besucher der Schule nicht akzeptiert werden dürfen.
2. Neuer Absonderungerlass:
Alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, sind verpflichtet eine Bestätigung des Testergebnissesunverzüglich
durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation durchführen zu lassen.
Ist dieser zweite Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
3. Sport- und Musikunterricht:
Analog zu den Lockerungen für Gesang, Chöre und Ensembles im privaten/nicht schulischen, öffentlichen Bereich, darf in Kürze mit Erleichterungen auch für den schulischen Sport- und Musikunterricht gerechnet werden. Ich werde Sie über mögliche Änderungen auf dem Laufenden halten.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen

Katja Walter Rektorin
Anlagen:
Corona Schulinformation Nr. 05 – 2022
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